Sondernewsletter des Steuerberaterverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

Sondernewsletter der SBK – Aktuelle Hinweise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

FAQ und Bearbeitungshinweise der ISB zur Soforthilfe wurden überarbeitet
Die überarbeiteten FAQ und Bearbeitungshinweise der ISB finden Sie auf der Website der ISB. Sie sind aber folgend auch unmittelbar verlinkt:

Antragsformular

Bearbeitungshinweise

FAQs


Ergänzung der Bundessoforthilfen durch den „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“

Das Land ergänzt die Soforthilfen des Bundes über den „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“. Damit erhalten in Rheinland-Pfalz auch Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten Liquiditätshilfen. Zudem können kleine Betriebe bis 10 Mitarbeiter Darlehen in Anspruch nehmen. Anträge können ab sofort über die Hausbank bei der ISB gestellt werden.

Die Darlehen werden über die Hausbank beantragt. Die Kreditgewährung erfolgt durch die ISB an die Hausbank zur Weiterleitung an den Unternehmer. Darlehen und Zuschuss für Betriebe von über zehn bis 30 Mitarbeiter werden kombiniert in einem Verfahren beantragt.

Die Sofortdarlehen können unmittelbar nach Erhalt der Förderzusage bis einschließlich 30. November 2020 abgerufen werden. Sie haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis 31. März 2022 tilgungsfrei. Enthalten ist eine Haftungsfreistellung der Hausbank in Höhe von 90 Prozent der Darlehenssumme.

Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt separat direkt von der ISB an den Antragsteller. Der Landeszuschuss ist an den Kredit gekoppelt und kann nicht einzeln beantragt werden.
Hier geht‘s zum Corona-Soforthilfe Kredit RLP: https://isb.rlp.de/604-corona-soforthilfe-kredit-rlp.html


Aktualisierung: Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuer

Im letzten Sonder-Newsletter hatten wir noch die Empfehlung ausgesprochen, vor Beantragung der Herabsetzung der Gewerbesteuer mit der jeweiligen Gemeinde Kontakt aufzunehmen, ob diese oder das Finanzamt die Anträge entgegen nimmt.

Mittlerweile erreichte uns die Information, dass von den Kommunen Anträgen auf Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlungen aufgrund deren Bindung an die von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen nicht entsprochen werden kann.

Anträge auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind daher unmittelbar an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten.

(Stand: 2. April 2020)


Insolvenzgefahr wegen COVID-19? Die neue Rechtslage seit 1. März 2020 – Aktuelles Webinar der Steuerberaterakademie am 9. April 2020

Alle Informationen zum genannten Webinar finden Sie hier verlinkt.


Allgemeiner Hinweis

Unsere Sondernewsletter im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie gesammelt auf der hier verlinkten Website.