Mittlerweile hat uns der Corona-Virus voll im Griff. Wir hoffen, Sie mit den nachfolgenden Informationen etwas unterstützen zu können:
1) Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen zur Hilfe von betroffenen Unternehmen auf den Weg gebracht. Hierzu gehört auch das Kurzarbeitergeld, was ab März unter folgenden Bedingungen beantragt werden kann (s. Anlage 1):
Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monaten bezogen werden.
Auch Leiharbeitnehmer/-innen können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
Für Aushilfskräfte (sog. 450,00 € Jobs) kann ein Kurzarbeitergeld nicht beantragt werden.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% (ohne Kinder) bzw. 67% (mit Kindern) des Nettoarbeitsentgelts.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber normalerweise für seine Beschäftigten zahlen muss, werden von der Bundesagentur für Arbeit künftig voll erstattet.
2) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat einen 3-Stufen Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht. Die KfW stellt verschiedene Möglichkeiten bereit (s. Anlage 2)
3) Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.
4) Finanzamt:
Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.
Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- u. Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatz- und die Gewerbesteuer gilt.
Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontenpfändungen werden bis zum 31.12.2020 ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Dem Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe von Umsatzsteuer- u. Lohnsteuervoranmeldungen vorgesehen.
5) Geschäftsschließung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen:
Hier besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für den Geschäftsinhaber als auch angestellte Mitarbeiter.
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen die Selbständigen beantragen (Anlage 3).
Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehalts, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege- u. Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.
Achtung: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär, d. h. zuerst müssen alle anderen Hilfsleistungen ausgeschöpft werden. Dies ist bei Antragstellung unbedingt zu beachten.